Wer in den Erhalt seiner Immobilie investiert, muss oft tief in die Tasche greifen. Eine gute Nachricht für Eigentümer ist das Thema Dachreinigung: Finanzamt. In vielen Fällen beteiligt sich der Staat indirekt an den Kosten, indem er Steuerermäßigungen gewährt. Doch wie genau funktioniert das und worauf müssen Sie achten?
Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Reinigungsarbeiten am Dach als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG an. Das bedeutet, dass Sie einen Teil der Ausgaben direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen können. Dies gilt primär für selbst genutzte Immobilien.
Die 20-Prozent-Regel
Das Finanzamt erstattet nicht die vollen Kosten, sondern gewährt einen Steuerbonus.
- Sie können 20 Prozent der anfallenden Kosten absetzen.
- Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro pro Jahr (das entspricht 20 % von 6.000 Euro Arbeitskosten).
Wichtig beim Thema Dachreinigung: Finanzamt: Absetzbar sind nur die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten werden vom Fiskus nicht berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit das Finanzamt die Kosten akzeptiert, müssen formale Kriterien strikt eingehalten werden. Ohne diese Nachweise wird der Abzug oft verweigert.
- Rechnung: Sie benötigen eine ordnungsgemäße Rechnung eines Fachbetriebs.
- Getrennte Ausweisung: Auf der Rechnung müssen Lohn- und Materialkosten separat aufgeführt sein. Ist nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen, sollten Sie eine korrigierte Rechnung anfordern. Alternativ akzeptiert das Finanzamt oft eine prozentuale Aufschlüsselung im Rechnungstext.
- Zahlungsweg: Barzahlungen sind tabu! Das Dachreinigung: Finanzamt-Privileg greift nur, wenn der Betrag per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters gezahlt wurde. Der Kontoauszug dient hierbei als Beleg.
Tipp: Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen auf, um bei Rückfragen des Finanzamts sofort reagieren zu können.
Dachreinigung bei Vermietung
Sind Sie Vermieter und lassen das Dach einer vermieteten Immobilie reinigen? Dann ändert sich die steuerliche Betrachtung. In diesem Fall fallen die Kosten nicht unter § 35a EStG, sondern gelten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Hier können Sie die vollen Kosten (sowohl Lohn als auch Material) als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend machen. Dies mindert Ihren zu versteuernden Gewinn aus der Vermietung. Die Kombination "Dachreinigung: Finanzamt" ist für Vermieter also oft noch lukrativer als für Eigennutzer.
Was zählt zur Dachreinigung?
Unter den begünstigten Begriff fallen verschiedene Arbeiten:
- Entfernung von Moos, Algen und Flechten.
- Reinigung der Dachrinnen.
- Aufbringen von Schutzbeschichtungen (sofern es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt).
Achten Sie darauf, dass es sich um Erhaltungsmaßnahmen und nicht um eine komplette Neuerrichtung handelt, wobei bei einer Dachreinigung dies fast immer gegeben ist.
Zusammenfassung der Schritte
Um sicherzustellen, dass das Stichwort Dachreinigung: Finanzamt zu Ihren Gunsten ausfällt:
- Angebot prüfen: Werden Lohn und Material getrennt?
- Arbeit durchführen lassen.
- Rechnung prüfen und unbar bezahlen.
- In der Steuererklärung (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) eintragen.